Viele Menschen schieben diese Dokumente lange vor sich her. Nicht aus Gleichgültigkeit, sondern weil es bedeutet, sich mit dem eigenen Lebensende auseinanderzusetzen. Das ist nicht einfach. Aber wer es tut, schenkt sich selbst Sicherheit und seinen Angehörigen im schwersten Moment eine grosse Erleichterung.
Der Vorsorgeauftrag
Einen Vorsorgeauftrag zu erstellen ist in jedem Alter sinnvoll.
In diesem können sich Ehepaare gegenseitig umfassende Vertretungsrechte geben (beispielsweise der Erwerb oder Verkauf von Grundeigentum). Auch unverheiratete Personen haben die Möglichkeit, sich gegenseitig zu benennen. Aber auch wenn Sie alleinstehend sind, können Sie eine Person Ihres Vertrauens einsetzen.
Diese darf im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit finanzielle, rechtliche und persönliche Angelegenheiten für Sie regeln, solange Sie es selbst nicht können. Sie dürfen für die unterschiedlichen Themengebiete auch verschiedene Personen benennen:
Dieser Vorsorgeauftrag umfasst ihre körperliche, geistige und seelische Gesundheit
Ihre Vertretung muss eine natürliche Person sein. Und sie muss sich nicht nur an Ihren Versorgungsauftrag halten, aber auch die Patientenverfügung.Ihre Vertretungsperson sorgt dafür, dass ihre Lebenshaltungskosten gedeckt sind und ihre Rechnungen bezahlt werden, wenn Sie es nicht können. Sie erstellt auch ihr Budget und beantragt Ergänzungsleistungen, wenn ihr Geld nicht mehr reicht.
Die hier bestimmte Person, bestimmten Personen übernimmen Ihre rechtliche Vertretung gegenüber Behörden, Banken, Geschäftspartnern, Familienangehörigen… umfasst.
Dies betrifft jedoch nur den alltäglichen Umgang mit Ihrem Vermögen und Ihren Finanzen.Weitergehende Entscheidungen wie Wertschriften- oder gar ein Hausverkauf sind nicht eingeschlossen. Sie können dies jedoch durch eine entsprechende Ergänzung hinzufügen.
Wenn kein Vorsorgeauftrag da ist
Fehlt eine Vorsorgeauftrag wird die KESB im Normalfall den Ehepartner für alltägliche Aufgaben benennen. Sind Sie alleinstehend wird eine andere, vertrauenswürdige Person dafür benannt. Aussergewöhnliche Entscheidungen müssen dann aber immer mit der KESB abgesprochen werden.
Entschädigung
Für die Übernahme dieser Pflichten ist bei Fremden oder juristischen Personen zwingend eine Entschädigung geschuldet, deren Umfang Sie im Versorgungsauftrag benennen können. Ist er jedoch zu tief, wird die KESB eingreifen.
Ausführung und Aufbewahrung des Vorsorgeauftrags
Der Vorsorgeauftrag muss von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben, datiert und unterzeichnet sein. Alternativ kann er durch eine Notarin oder einen Notar beurkundet werden. Eine elektronische Kopie ist nicht gültig, es muss immer der Originalauftrag vorliegen.
Melden Sie sicherheitshalber auch dem Zivilstandsamt, wo oder beim wem Ihr Vorsorgeauftrag aufbewahrt ist. Die KESB ist im Ernstfall verpflichtet, dort nachzufragen. Die Eintragung ist gebührenpflichtig (ca. CHF 75).
Gültigkeit des Vorsorgeauftrags
Der Vorsorgeauftrag tritt erst in Kraft, wenn die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist und die KESB den Vorsorgeauftrag geprüft hat. Und er endet, wenn Sie Ihre Urteilsfähigkeit wiedererlangen oder Ihrem Tod.
Die Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung halten Sie fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen. Für den Fall, dass Sie sich nicht mehr selbst äussern können, sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, diese zu befolgen.
Schreiben Sie so präzise wie möglich was Sie möchten
Was Sie festhalten, gilt wortwörtlich. Die folgenden drei Punkte werden dabei oft unterschätzt und können die Ärzte und Ihren Angehörigen in einen Konflikt bringen, wenn sie zu allgemein gefasst sind:
«Ich möchte nicht künstlich ernährt werden» schliesst auch eine vorübergehende Ernährung nach einer Operation aus.
Besser: «Ich lehne eine dauerhafte künstliche Ernährung ab, wenn keine realistische Aussicht auf Erholung besteht.»Auch hier zählt jedes Wort. Deshalb empfiehlt es sich, differenziert zu schreiben: «Ich wünsche eine Reanimation nur, wenn eine realistische Aussicht besteht, danach wieder ein selbstbestimmtes Leben führen zu können.»
Halten Sie fest, was für Sie persönlich ein lebenswertes Leben bedeutet. Das gibt Ärzten und Angehörigen die verlässlichste Grundlage.
Was für eine Person unerträglich ist, kann für eine andere noch erfüllt und würdevoll sein. Schreiben Sie Ihre eigene Definition, in Ihren eigenen Worten.
💡 Wichtig: Formulieren Sie persönlich und so genau wie möglich.
Auch in der Patientenverfügung können Sie, wie beim Vorsorgeauftrag, eine oder mehrere Personen benennen, die in Ihrem Sinne und gemäss Ihrer Verfügung über medizinische Massnahmen entscheiden dürfen. Diese Person ist es auch, die in Ihren letzten Stunden an Ihrer Seite informiert und einbezogen wird, ganz so, wie Sie es sich gewünscht haben.
Wenn keine Patientenverfügung da ist
Wenn in der Schweiz keine Patientenverfügung vorliegt, bestimmt das Zivilgesetzbuch (ZGB) eine gesetzliche Reihenfolge für die medizinische Vertretung. Nächste Angehörige (wie Ehegatten, Konkubinatspartner im gemeinsamen Haushalt, Kinder oder Eltern) entscheiden gemeinsam mit den Ärzten über die Behandlungsmassnahmen. Ist niemand erreichbar, handeln die Ärzte nach dem mutmasslichen Patientenwillen
Ausführung und Aufbewahrung derPatientenverfügung
Das Dokument muss datiert und eigenhändig unterzeichnet sein. Bewahren Sie es an einem gut zugänglichen Ort auf und geben Sie eine Kopie Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt und anderen Vertrauenspersonen. Es empfiehlt sich zudem, eine Hinweiskarte im Portemonnaie zu tragen. Die FMH stellt dafür eine kostenlose Vorlage zur Verfügung.
Überprüfen Sie Ihre Patientenverfügung regelmässig
Es lohnt sich, dies regelmässig zu tun, zum Beispiel alle fünf Jahre. Im Laufe des Lebens ändern sich Ansichten und Bedürfnisse: Manches ist im Alter nicht mehr so relevant wie in jungen Jahren, und umgekehrt. Deshalb ist eine Patientenverfügung auch jederzeit ergänzbar oder widerrufbar. Denken Sie daran, neue Fassungen an dieselben Personen weiterzugeben, die bereits die alte Version besitzen.
Hier erhalten Sie Hilfe beim Ausfüllen der Verfügungen:
Vorsorgeauftrag
- Pro Senectute
- KESB Baselland
- SRK Vorsorgemappe
- Caritas Regio (Online-Tool beider Basel)
Patientenverfügung
- Hausarzt/Hausärztin oder Spital
Gute erste Anlaufstelle, sprechen Sie das Thema ruhig direkt an - Fachstelle für Altersfragen Birsfelden
- Schweizerisches Rotes Kreuz
- Pro Senectute
- GGG Voluntas
- Schweizerische Patientenorganisation SPO
- FMH (kostenlose Vorlagen mit Hinweiskarte für’s Portemonnaie)
Weitere Adressen finden Sie hier
© Seniorenrat Birsfelden