Stand, Juli 2026: Manchmal reichen AHV- oder IV-Rente nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Für diesen Fall wurden die Ergänzungsleistungen geschaffen. Es handelt sich um eine Sozialversicherung des Bundes und der Kantone – nicht um eine Sozialhilfe. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat deshalb auch einen rechtlichen Anspruch darauf.
Um Ergänzungsleistungen zu erhalten, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Wohnort und sonstige Bedingungen
- Differenz zwischen Einkünften und Ausgaben
- Vermögen
Grundlegende Bedingungen
Wenn Sie eine AHV-, eine IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung oder seit 6 Monaten ein IV-Taggeld erhalten und in der Schweiz wohnen *, haben Sie unter bestimmten Bedingungen Anrecht auf die Ergänzungsleistungen.
*Ausländische Staatsangehörige müssen in der Regel 10 Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben
(Ausnahme EU- und EFTA-Bürger sowie Flüchtlinge, für letztere gelten 5 Jahre).
Einflussfaktoren auf die Höhe der Ergänzungsleistungen
Die EL ist kein fixer Betrag, sondern wird individuell aus der Differenz zwischen Ihren anerkannten Ausgaben und Ihren anrechenbaren Einnahmen berechnet.
Sie haben Anspruch auf EL, wenn Ihre Ausgaben die Einnahmen übersteigen und wenn Ihr Vermögen folgende Grenzen nicht überschreitet:
- Alleinstehende: CHF 100’000
- Ehepaare: CHF 200’000
- Kinder: CHF 50’000
- Zu den Einnahmen zählen: Rente, weitere Einkünfte sowie ein Teil Ihres Vermögens * (plus evt. verschenktes Vermögen)
- Zu den anerkannten Ausgaben zählen: Allgemeiner Lebensbedarf, Heimkosten, Heil- und Behinderungskosten, Kinderbetreuungskosten, obligatorische Krankenkassenprämien (jedoch höchstens bis zur Durchschnittsprämie des jeweiligen Kantons)
Das Vermögen wird zu einem Zehntel pro Jahr als Einnahmen hinzugerechnet. Dabei gelten jedoch die folgenden Freibeträge:
- Alleinstehende: CHF 30’000
- Ehepaare: CHF 50’000
- Pro Kind: CHF 15’000
Selbstbewohnte Liegenschaften gehören nicht zum Vermögen.
Vermögensverzicht
Während früher für die EL-Berechnung nur verschenktes Vermögen berücksichtigt wurde, gilt dies heute auch für übermässige Ausgaben. Das heisst: Sowohl Schenkungen, Erbvorbezüge oder ein Erbverzicht als auch ein zu hoher Vermögensverbrauch können dazu führen, dass Sie im Bedarfsfall weniger EL erhalten. Der Grund ist in beiden Fällen derselbe: Ein Teil dieser Beträge wird für die Berechnung der EL zum aktuellen Vermögen hinzugerechnet.
Der folgende Vermögensabbau zählt nicht als Verzicht:
Haben Sie ein Vermögen von über CHF 100’000.–, dürfen Sie jährlich bis zu 10% davon verbrauchen, ohne dass dies angerechnet wird. Liegt Ihr Vermögen unter CHF 100’000.–, gilt stattdessen ein fester Betrag von CHF 10’000.– pro Jahr. Was Sie darüber hinaus ausgeben, gilt als Vermögensverzicht.Ausnahmen: Bestimmte Ausgaben werden nicht angerechnet. Dazu zählen zum Beispiel selbst bezahlte Arzt- und Zahnarztkosten, Ausgaben für den Erhalt von Wohneigentum, Weiterbildungskosten oder notwendiger Lebensbedarf, falls Ihr Einkommen vorher zu knapp war.
Schenkungen und Erbvorbezüge:
Verschenken Sie zu Lebzeiten Geld oder Vermögen, zählt das ebenfalls als Vermögensverzicht. Der berechnete Vermögensverzicht wird zwar jedes Jahr am 1. Januar um CHF 10’000.– kleiner, bis er ganz wegfällt. Je nach Höhe der Schenkung kann das jedoch viele Jahre dauern. Haben Sie mehreren Personen etwas geschenkt (zum Beispiel zwei Kindern), wird trotzdem nur einmal pro Jahr CHF 10’000.– abgezogen – nicht für jede Schenkung einzeln.
Wichtig bei Betrug oder Diebstahl: Werden Sie Opfer eines Betrugs oder Diebstahls, melden Sie dies unbedingt. Nur so können Sie später belegen, dass Sie das Geld nicht selbst ausgegeben haben.
Dafür werden Ergänzungsleistungen ausbezahlt
Die EL soll sicherstellen, dass die wichtigsten Lebenshaltungskosten gedeckt sind – Wohnen, Essen, Kleidung, Krankenkassenprämien und weitere notwendige Ausgaben des Alltags. Dafür erhalten Sie eine monatliche Auszahlung.
Für bestimmte Ausgaben gelten jedoch Höchstsätze, zum Beispiel für den Lebensbedarf, die Miete- oder die Krankenkassenbeiträgen. Hier finden Sie eine ausführliche Zusammenstellung: Ergänzungsleistungen 2026: Anspruch, Höhe & Berechnung
Zusätzlich zur monatlichen EL kann es Rückerstattungen geben für:
- Krankheits- und Behinderungskosten inkl. Zahnarzt
- Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen
- Vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital
- Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät
- Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
- Kosten für Hilfsmittel
- Beteiligung an Selbstbehalt und Franchise bis CHF 1’000 pro Jahr
Ausserdem profitieren Sie von folgenden Vergünstigungen:
- Prämienvergünstigungen
- Befreiung von der Gebührenpflicht für Radio und TV
- Keine Versteuerung der EL
Mietzinsmaxia
Diese bestimmen, wie viel Miete und Nebenkosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen maximal für die Berechnung der EL berücksichtigt werden – es handelt sich also um einen Höchstbetrag, keine direkte Geldleistung. Liegt Ihre tatsächliche Miete darüber, wird trotzdem nur dieser Maximalbetrag angerechnet. Liegt sie darunter, gilt die effektive, tiefere Miete.
Da die Mietpreise auf dem Land in der Regel günstiger sind als in Ballungszentren, gibt es drei verschiedene Regionen. Birsfelden gehört zur Region 2. Hier gelten folgende monatliche Höchstbeträge:
- Für Alleinstehende
- Für Ehepaare
- Für Konkubinatspaare (je Person)
- Zusätzlich für Rollstuhlgängige Wohnungen
CHF 1’525.00/Mte
CHF 1’810.00/Mte
CHF 905.00/Mte
6’900.00/Jahr
Für weitere Personen in einem Haushalt, die nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt sind, gelten andere Regelungen. Und auch wenn noch Kinder betreut werden.
In diesen Höchstbeträgen sind die Nebenkosten bei Mietwohnungen bereits enthalten.
Für Personen mit eigenem Wohneigentum (selbst bewohntes Haus oder Eigentumswohnung) gilt zusätzlich eine Nebenkostenpauschale von CHF 3’480 pro Jahr. Auch die Hypothekarzinsen und ein Pauschalbetrag für den Gebäudeunterhalt werden als Ausgaben berücksichtigt. Im Gegenzug wird der sogenannte Eigenmietwert als Einnahme angerechnet.
Hinweis: Wie sich die Eigenmietwert-Abschaffung per 1. Januar 2029 auf die EL-Berechnung für Wohneigentümer auswirken wird, ist noch nicht geregelt.
Rückzahlungspflicht nach dem Tod
Zu Lebzeiten müssen rechtmässig bezogene EL nie zurückgezahlt werden – auch nicht, wenn sich die finanzielle Situation verbessert. Nach dem Tod werden die Erben verpflichtet, die nach 2021 bezogenen EL aus dem Nachlass zurückzuerstatten – jedoch nur aus dem Teil, der CHF 40’000 übersteigt, und nie aus dem eigenen Privatvermögen. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten.
Ergänzungsleistungen müssen beantragt werden!
Ergänzungsleistungen werden nicht automatisch ausbezahlt, Sie müssen sie selbst bei der SVA beantragen (siehe Kasten unten).
Im Normalfall erhalten Sie die EL, falls Sie berechtigt sind, erstmals im Monat nach Ihrer Anmeldung.
Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme: Wenn Sie ins Heim oder ins Spital eintreten, geht das oft kurzfristig, und dann gibt es meist noch viele andere Dinge zu regeln. Deshalb dürfen Sie sich in diesem Fall bis zu 6 Monate rückwirkend anmelden und erhalten die EL trotzdem bereits ab dem Eintrittsmonat.
Eine erste Einschätzung, ob Sie berechtigt sind, erhalten Sie ganz unkompliziert mit dem Online-Rechner der AHV oder von Pro Senectute (siehe unten). Falls Sie das Internet nicht nutzen möchten, hilft Ihnen die kantonale Ausgleichskasse auch gerne telefonisch bei einer ersten Einschätzung.
Für eine persönliche Beratung und die Anmeldung selbst wenden Sie sich an die kantonale Ausgleichskasse Baselland, Tel. 061 425 25 25.
Weiterführende Informationen zu den Ergänzungsleistungen
SVA Baselland – Kantonale Ausgleichskasse
Merkblätter – Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EL-Rechner – der AHV
EL-Rechner – der Pro Senectute
Formular – Beantragung von Ergänzungsleistungen
Weiterführende Links – bei Pro Senectute
© Seniorenrat Birsfelden